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Ausbildung mit einem von der Fahrschule gestellten Trecker.
Mindestalter:
16 Jahre bei 40km/h (bbH)*
18 Jahre bei 60km/h (bbH)*
Einschlussklassen: AM und L
Vorbesitz:
*durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Was darf ich damit fahren?
» sie müssen nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein
» sie dürfen nur für solche Zwecke eingesetzt werden
» Jeweils auch mit Anhängern
Mindestalter:
16 Jahre
Einschlussklassen: –
Vorbesitz: –
Was darf ich damit fahren?
» Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und nur für solche Zwecke verwendet werden.
» Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit darf 40 km/h nicht überschreiten
» Kombinationen mit Anhänger dürfen mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden
» Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
» Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Prüfungen:
Theoretische & praktische Prüfung
Die theoretische Prüfung kann drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
» Inhaber der alten Führerscheinklasse 3, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten auf besonderen Antrag die Klasse T zusätzlich erteilt.
Gültigkeit des Führerscheins
» Die Gültigkeit, der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet (Gültigkeitsende siehe Vorderseite des Kartenführerscheins Ziffer 4b).
» Führerschein, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Beim Umtausch ist neben dem Antrag ein neues Lichtbild einzureichen.
Klasse L
» Sollten Klasse L Inhaber die zulässige Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h für Kombinationen aus Fahrzeugen der Klasse L und Anhängern überschreiten, wird der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt.