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Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz


 

Klasse

 
 

Mindestalter

 

 
 

Mofa

 
 

15 Jahre

 
 

A1

 
 

16 Jahre

 
 

A2

 
 

18 Jahre

 
 

A

 
 

24 Jahre 

 
 

BF17

 
 

16,5 Jahre 

 
 

B

 
 

18 Jahre 

 
 

BE

 
 

17 Jahre (Vorbesitz Klasse B notwendig)

 
 

T

 
 

16 Jahre 

 
 

C1, C1E

 
 

18 Jahre (Vorbesitz Klasse B notwendig)

 
 

C, CE 

 
 

21 Jahre (Vorbesitz Klasse B notwendig)

 

– Erste Hilfe Bescheinigung (mind. 9UE)

– biometrisches Lichtbild

– Sehtestbescheinigung (beim Optiker möglich)

– gültiges Ausweisdokument

– Gebühr für das Straßenverkehrsamt

– bei allen LKW-Klassen zusätzlich:

körperliche Eignungsfeststellung vom Arzt

Augenärztliches Zeugnis

– ein Sehtest ist 2 Jahre gültig

– die Erste Hilfe Belehrung sollte nach zwei Jahren aufgefrischt werden

– für die Erste Hilfe sind 9 Unterrichtseinheiten für einen Führerschein Pflicht

– ein Pauschalpreis für einen Führerschein gibt es nicht

– da jeder Schüler unterschiedlich viele Übungsstunden braucht, variiert der Gesamtpreis für einen Führerschein sehr

– im Durchschnitt zahlt man zwischen 1700€ – 2000€ für einen Autoführerschein

– leider ist eine Ratenzahlung für den Führerschein nicht möglich

– die Fahrstunden müssen entweder im Voraus oder direkt im Anschluss bezahlt werden

– am besten man zahlt ein Guthaben ein (bei mind. 1200€ Einzahlung wird dem Schüler eine Fahrstunde geschenkt)

– für einen Führerschein braucht man im Durchschnitt ca. 4 Monate

– natürlich hängt es ganz von dem Schüler selbst ab, je mehr Motivation & Zeit man hat, desto schneller kann man fertig werden

– begleitendes Fahren ist die Möglichkeit für 17-Jährige den Führerschein vor Erreichen der Volljährigkeit zu erwerben

– sie müssen nur in der zuständigen Behörde den Führerschein für begleitendes Fahren beantragen

– nach Erhalt des Führerscheins ist das Fahren nur in Anwesenheit der eingeschriebenen Begleitpersonen möglich

– Begleitpersonen können nur Menschen werden, die mindestens 30 Jahre und 5 Jahre im Besitz des Klasse B Führerscheins sind

– man meldet sich zum Führerschein vor Ort in einer der Filialen an

– es muss ein Ausweisdokument mitgebracht werden sowie die Unterlagen für den Antrag, wenn diese schon vorhanden sind (Erste Hilfe, Sehtest, Foto, Gebühr)

– der theoretische Unterricht findet in Salzgitter und Broistedt 4 mal die Woche von Montag bis Donnerstag statt jeweils von 18:30 – 20:00 Uhr

Wolfsburg findet der Theorieunterricht montags und mittwochs jeweils von 18:30 – 20:00 Uhr statt und samstags von 9 – 12 Uhr

– Grundsätzlich gilt – bei allen Ersterteilungen sind 12 Grundstoffstunden notwendig, bei allen Erweiterungen sind nur 6 notwendig – zusätzlich kommt zu jedem Führerschein der Klasenspezifische Zusatzstoff dazu

– Klasse AM, A1, A2, A: 6/12 Grundstoffstunden & 4 Zusatzstoff Klasse A1-A

– Klasse Mofa: 6 Grundstoffstunden

– Klasse B/BF17: 6/12 Grundstoffstunden & 2 Zusatzstoff Klasse B

– Klasse C1: 6 Grundstoffstunden & 6 Zusatzstoff Klasse C1

– Klasse C: 6 Grundstoffstunden & 10 Zusatzstoff Klasse C

– Klasse CE: 6 Grundstoffstunden & 4 Zusatzstoff Klasse CE

– Klasse T: 6/12 Grundstoffstunden & 6 Zusatzstoff Klasse T

– Klasse B96: 2 Zusatzstoff Anhänger

– Klasse B196: 4 Zusatzstoff Motorrad

– wenn man mehrere Klassen gleichzeitig macht wie z. B. A+B oder C+CE ist nur ein Besuch (6 oder 12) der notwendigen Grundstoffstunden Pflicht

– alle besuchten Unterrichte sowie alle gefahrenen Übungsstunden & Sonderfahrten sind nach dem Gesetz 2 Jahre gültig

– nach Ablauf der 2 Jahre müssen alle Stunden erneut besucht/gefahren werden

– die Prüfungen können erst abgelegt werden, wenn der Antrag beim Straßenverkehrsamt genehmigt wurde

– die theoretische Prüfung kann man erst ablegen, wenn der Theorieunterricht vollständig besucht wurde

– die Praktische Prüfung kann man erst ablegen, wenn die Theorieprüfung erfolgreich abgelegt wurde und die Praxisausbildung mit allen Pflichtfahrten abgeschlossen wurde

– eine Theorieprüfung ist frühestens 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters und eine Praxisprüfung frühestens 1 Monat vorher möglich

– nachdem der Antrag für den Führerschein bei der zuständigen Behörde genehmigt wurde, hat man 1 Jahr Zeit die theoretische Prüfung abzulegen

– sobald die Theorieprüfung erfolgreich abgelegt wurde, verlängert sich die Frist um 1 weiteres Jahr für die praktische Prüfung beim TÜV

– innerhalb dieser Fristen kann man die Prüfungen so oft wiederholen, wie man möchte – es muss nur immer zwischen den Prüfungen eine Wartezeit von 2 Wochen eingehalten werden

– eine Vorprüfung ist Pflicht, um eine Theorieprüfung beim TÜV ablegen zu können

– sie dient der Überprüfung sowohl für die Fahrschule als auch für den Fahrschüler, ob er genug vorbereitet ist, die Prüfung erfolgreich zu bestehen

– beim TÜV hat man 45 Minuten Zeit für die theoretische Prüfung

– Anzahl der Fragen in der Prüfung:

 

Ersterteilung Klasse A1, A2, A, B/BF17, T: 20 Grundstoff / 10 Zusatzstoff

Erweiterung Klasse A2, A, B/BF17, T: 10 Grundstoff / 10 Zusatzstoff

Erweiterung Klasse C1: 10 Grundstoff / 20 Zusatzstoff

Erweiterung Klasse C: 10 Grundstoff / 27 Zusatzstoff

Erweiterung Klasse CE: 10 Grundstoff / 20 Zusatzstoff

Erweiterung Klasse C/CE: 10 Grundstoff / 47 Zusatzstoff

– zu den Prüfungen beim TÜV muss unbedingt ein gültiges Ausweisdokument mitgebracht werden – vergisst man dies – so darf man an den Prüfungen nicht teilnehmen

– wenn man die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, muss man wieder in die Fahrschule gehen und eine erneute Vorprüfung ablegen

– wenn man dies erfolgreich absolviert hat bekommt man einen neuen Termin für die Theorieprüfung beim TÜV

– der Theorieunterricht muss abgeschlossen sein

– der Antrag für den Führerschein in der Führerscheinstelle muss mindestens gestellt sein, noch besser wäre, wenn er genehmigt ist

– die Anzahl der Übungsstunden für alle Klassen ist abhängig vom Talent des Schülers

– Durchschnitt der Übungsstunden für die Klasse B (Ersterwerb) sind ca. 25-30 Stück

– die Sonderfahrten/Pflichtfahrten sind gesetzlich vorgeschrieben:

Klasse B/BF17 – 12 Stk. (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Nachtfahrten)

Klasse BE – 5 Stk. (3 Überland, 1 Autobahn, 1 Nachtfahrt)

Klasse A, A1, A2 – 12 Stk. (5 Überland, 4 Autobahn, 3 Nachtfahrten)

Klasse C1 – 5 Stk. (3 Überland, 1 Autobahn, 1 Nachtfahrt)

Klasse C1E – 5 Stk. (3 Überland, 1 Autobahn, 1 Nachtfahrt)

Klasse C1/C1E kombiniert – 8 Stk. (4 Überland, 2 Autobahn, 2 Nachtfahrten)

Klasse C – 10 Stk. (5 Überland, 2 Autobahn, 3 Nachtfahrten)

Klasse CE – 10 Stk. (5 Überland, 2 Autobahn, 3 Nachtfahrten)

Klasse C/CE kombiniert (8 Überland, 3 Autobahn, 3 Nachtfahrten)

– die Probezeit dauert in der Regel 2 Jahre, wenn man jedoch aufgrund von Fehlverhalten im Verkehr zu einem Aufbauseminar verdonnert wurde, so verlängert sich die Dauer auf 4 Jahre

– wenn man in der Probezeit 21 km/h zu schnell geblitzt wurde, wird einem ein Aufbauseminar/Nachschulung angeordnet

– dies ist ein Kurs mit 4 theoretischen Sitzungen und einer Beobachtungsfahrt

– wenn man diesen erfolgreich absolviert hat, wird die Probezeit dennoch auf 2 weitere Jahre verlängert

» Seit 2013 ist der Führerschein in seiner Gültigkeit grundsätzlich auf 15 Jahre befristet.
» Auf der Vorderseite des Scheckkartenführerscheins ist unter der Ziffer 4b das Ablaufdatum angegeben.
» Bei den Klassen C1, C1E, C und CE richtet sich die Gültigkeit des Führerscheins nach dem Ablaufdatum der Fahrerlaubnis.

» Die Pflicht der Fahrer/innen, sich einer über die Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen
» Die wesentlichen Bestimmungen über den Erwerb und Ort der Grundqualifikationen und der
Weiterbildung
» Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfungen (IHK`s)
» Die Anforderungen an die Unternehmen

» Alle Fahrer/innen im Güter- und Personenverkehr, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und
» Mit Fahrzeugen der Klassen C1, C (ab 3,5 t), D1, D (mehr als 8 Fahrgastplätze) unterwegs sind,
» müssen eine Grundqualifikation und Weiterbildungen absolvieren.

Alle fünf Jahre wiehert wieder der Amtsschimmel. Wie war das noch mal mit der Verlängerung des Führerscheins? Welche Unterlagen brauche ich, wo muss ich hin? FuD beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Führerschein.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Zur Antragstellung:

» Personalausweis oder Reisepass
» polizeiliches Führungszeugnis – dies beantragt man im Bürgerzentrum oder Einwohnermeldeamt seines Wohnortes. Man kann das Führungszeugnis direkt an die Führerscheinstelle schicken lassen, so geht es nicht verloren. Braunschweiger haben die Möglichkeit, das Führungszeugnis auch direkt bei der Führerscheinstelle zu beantragen!
» Nachweis der Fortbildung (35 Std.)
» alter Führerschein
» Bescheinigung vom Amtsarzt
» 1 x Passbild (biometrisch)
» ca. 100 Euro mitnehmen
» ab 46 Jahren: Reaktionstest. Dieser ist ab Vollendung des 50.Lebensjahres vorgschrieben. Wenn Ihr zwischen 46 und 50 Jahren den Führerschein ohne Reaktionstest verlängern lasst, wird er nur bis zum 50. Geburtstag verlängert. Ihr verschenkt dadurch wertvolle Zeit!

bei Wohnsitz im Kreis Peine: Nachweis über den bestandenen Test des Kontrast- und Dämmerungssehens (siehe unten)

Zur Abholung des neuen Führerscheins:
» Personalausweis oder Reisepass
» alter Führerschein (muss abgegeben werden)

Bitte rechnet mit einer Bearbeitungszeit ab Antragstellung von mindestens sechs Wochen!

Arzt:

Für alle gilt: vereinbart frühzeitig einen Termin. Wer im Kreis Peine wohnt, benötigt zur Führerscheinverlängerung einen Test des Kontrast- und Dämmerungssehens. Dieser Test kann bei Dr.Wilken und Dr. Dirksen-Thedens gemacht werden. Neu: Auch Dr.Franke kann diesen Test jetzt durchführen! Bitte weist den jeweiligen Betriebsarzt bitte darauf hin, dass Ihr Euren Wohnsitz im Kreis Peinehabt! Sonst wird der Test nicht gemacht, und das Verkehrsamt in Peine verlängert Euch den Führerschein nicht.

» BKrFQG und BKrFQV traten in Kraft: 01.10.2006
» Pflicht zur Grundqualifikation Omnibus: 10.09.2008
» Erste Weiterbildung Omnibus bis: 10.09.2013
» Pflicht zur Grundqualifikation Lkw: 10.09.2009
» Erste Weiterbildung Lkw-Fahrer/in: 10.09.2014

» Für Transporte, die dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG) unterliegen, ist ergänzend zur Fahrerlaubnis eine zusätzliche Qualifikation erforderlich. Diese Vorschrift gilt für alle Fahrerlaubnisinhaber, die ihre Lkw-Fahrerlaubnis seit dem 10.09.2009 erworben haben. Inhaber, deren Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erteilt wurde, benötigen diese Zusatzqualifikation nicht.
» Für alle gilt allerdings die Pflicht, regelmäßig wiederkehrend in einem 5-Jahres-Zeitraum, erstmalig spätestens bis zum 10.09.2014, eine 35-stündige Berufskraftfahrer-Weiterbildung zu absolvieren.

» 35 Zeitstunden innerhalb von 5 Jahren Weiterbildung
» 5 Einzelblöcke á mind. 7 Zeitstunden sind möglich
» Hauptschwerpunkte: Erhöhung der Verkehrssicherheit
» Wirtschaftliche Fahrweise
» Weiterbildungen der Fahrerlaubnisklassen C1, C, CE (Lkw) und D1, D, DE (Omnibus) werden gegenseitig anerkannt

» Nach § 2 Abs. 3 BKrFQG dürfen Fahrten nur angeordnet oder zugelassen werden, wenn die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung eingehalten werden.
» Nach § 9 Abs. 2 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 2 Abs. 3 eine Fahrt anordnet oder zulässt. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis 20.000 Euro geahndet werden.

» Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE wird auf Antrag um 5 Jahre verlängert, wenn der Inhaber eine neue ärztliche Bescheinigung und ein neues Zeugnis über das Sehvermögen vorlegt.
» Grundlage für die Geltungsdauer einer Verlängerung ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis abläuft. Dieses Datum plus 5 Jahre wird als neues Ablaufdatum eingetragen.
» Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden, denn nach dem Ablaufdatum dürfen keine Fahrzeuge der betreffenden Klassen mehr gefahren werden.

» Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 und C1E wird längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt, nach Vollendung des 45. Lebensjahres bei Neuerwerb für 5 Jahre. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
» Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird grundsätzlich für längstens 5 Jahre erteilt bzw. verlängert.
» Grundlage für die Geltungsdauer ist das Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Dieses Datum plus 5 Jahre wird als Ablaufdatum eingetragen. Das Ablaufdatum ist wiederrum Grundlage für eine Verlängerung.

Klassen – Befristung – Verlängerung
C1 – Bis 50 Jahre – Alle 5 Jahre

Klassen – Befristung – Verlängerung
C1E – Bis 50 Jahre – Alle 5 Jahre

Klassen – Befristung – Verlängerung
C – Auf 5 Jahre – Alle 5 Jahre

Klassen – Befristung – Verlängerung
CE – Auf 5 Jahre – Alle 5 Jahre

Bußgelkatalog